neueste Meldung vom BDEW: Umsetzung INSPIRE

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7 Jahre 5 Monate her #188 von Kralemann
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Umsetzung INSPIRE: Schutz vor Offenlegung kritischer Infrastrukturdaten

BDEW, DVGW, DWA und VDE/FNN haben mit Vertretern von BMI, GDI-DE, BBK unter Leitung der Geschäftsstelle der GIW-Kommission eine Handlungsempfehlung zur Bereitstellung von Metadaten im Rahmen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht. Die Handlungsempfehlung richtet sich an Ver- und Entsorger und beschreibt das Verfahren zur Bereitstellung von Metadaten zu INSPIRE-relevanten Geodatenbeständen.
Die Ver- und Entsorgungsunternehmen verfügen zum Teil über Geodaten mit sensiblem Charakter, insbesondere dann, wenn es sich um Teile der Kritischen Infrastrukturen handelt.

Im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums haben der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), der Deutsche Verein des Gas-und Wasserfaches (DVGW, die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) und das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) haben mit Vertretern des Bundesinnenministeriums und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) unter Leitung der Geschäftsstelle der Kommission für Geoinformationswirtschaft (GIW) eine Handlungsempfehlung für die Bereitstellung von Metadaten zu INSPIRE-Relevanten Geodatensätzen für Ver- und Entsorgungsunternehmen erarbeitet.

Ziel der Handlungsempfehlung
Mit der Handlungsempfehlung können bei der INSPIRE-Umsetzung einheitliche Vorgehensweisen im Bundesgebiet erreicht werden. Für die betroffenen Unternehmen wird der erforderliche Aufwand auf das notwendige Maß beschränkt.

Die Handlungsempfehlung erläutert, wie Metadaten von Versorgungsstrukturen im Rahmen der Metadatenkataloge der nationalen Geodateninfrastruktur (GDI-DE) zu erfassen sind und beschreibt deren Definitionen.

Die Handlungsempfehlung schafft damit Klarheit hinsichtlich eines einheitlichen Verfahrens, um die wirtschaftliche und rechtskonforme Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie durch Ver- und Entsorgungsunternehmen sicherzustellen.

Länderübergreifend tätigen Netzbetreibern der Infrastrukturen Energie (Strom, Gas, Fernwärme), Unternehmen der Wasserwirtschaft (Wasser, Abwasser) sowie Akteuren der Abfallwirtschaft ermöglicht die Handlungsempfehlung die Bereitstellung der Metadaten auf einer einheitlichen Basis.

Die INSPIRE- Richtlinie und die deutsche Umsetzung
Die europäische Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), nachfolgend INSPIRE-Richtlinie genannt, bildet die rechtliche, organisatorische und technische Grundlage für die Schaffung einer gesamteuropäischen Geodateninfrastruktur. Die INSPIRE-Richtlinie (INnfrastructure for SPatial InIfoRmation in Europe) steht für eine Initiative der Europäischen Kommission mit dem Ziel, Geodienste und -daten einheitlich in ganz Europa online über das Internet bereitzustellen. Die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in nationales Recht erfolgte auf Bundesebene durch das Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (GeoZG) und auf Landesebene durch das entsprechende Geodateninfrastrukturgesetz/Geodatenzugangsgesetz.

Ver- und Entsorger sind geodaten haltende Stellen
Die Handlungsempfehlung richtet sich an geodatenhaltende Stellen im Sinne der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Abs. 8 GeoZG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG und entsprechender Ländergesetze). Dazu zählen grundsätzlich auch Unternehmen der Versorgung aus den Sektoren der Kritischen Infrastrukturen Energie (Strom, Gas, Fernwärme) und Wasser (Wasser, Abwasser). Weiterhin betrifft es die Unternehmen der Abfallwirtschaft.

Wie für alle anderen geodatenhaltenden Stellen besteht auch für die Betreiber Kritischer Infrastrukturen die Pflicht, zur INSPIRE-konformen Vorhaltung der Geodaten sowie autorisierten Bedarfsträgern mit berechtigtem Interesse Zugang zu gewähren. Geodaten von Infrastrukturen, deren Veröffentlichung keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit mit sich bringt, werden wie alle anderen Geodaten entsprechend den Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie durch die geodatenhaltende Stelle für die Öffentlichkeit bereitgestellt.

Ausnahmen für die Datenlieferung
In Deutschland sind die Unternehmen nicht durch INSPIRE pauschal gezwungen, sämtliche vertraulichen Details der Kritischen Infrastrukturen Energie, Wasser und Abwasser ohne Prüfung und Bewertung der Gefährdung der Sicherheit im Internet zu veröffentlichen. Daten zu Kritischen Infrastrukturen fallen im Interesse des Schutzes der Bevölkerung unter diese Ausnahmeregelung. Die geodatenhaltenden Stellen unterliegen zwar der Richtlinie, müssen jedoch sensible Geodaten nicht für jedermann zugänglich machen. Sofern der Zugang der Öffentlichkeit zu Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit hat, kann der Zugang für die allgemeine Öffentlichkeit sowohl zu den Suchdiensten, und damit auch zu den Metadaten, als auch zu den Darstellungs- und Downloaddiensten beschränkt werden.

Demnach ist die Betroffenheit der Geodaten im Einzelfall zu prüfen. Die Transparenzziele und -auflagen der INSPIRE-Richtlinie dürfen nicht in Widerspruch zu den Zielen und Maßnahmen zum Schutz Kritischer Infrastrukturen stehen. Die zu berücksichtigenden Sicherheitsaspekte sind in der Handlungsempfehlung thematisiert. Fragen zur Bewertung der Sensibilität und Kritikalität oder Bereitstellung der von der INSPIRE-Richtlinie betroffenen Geodaten Kritischer Infrastrukturen über Darstellungs- und Downloaddienste sind im weiteren Prozess mit den Verbänden und Behörden zu behandeln.

Vorgehensweise bei der Prüfung
Ob die Geodaten eines Unternehmens der Ver- und Entsorgungswirtschaft für INSPIRE bereitgestellt werden müssen, richtet sich nach dem geltenden Geodatenzugangs- bzw. Geodateninfrastrukturgesetz der Gebietskörperschaft, auf die sich die Geodaten beziehen. Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die kommunale Schutzklausel des Artikels 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie in mehreren Bundesländern in Landesrecht umgesetzt worden ist, mithin hier die kommunale Ebene nur unter eingeschränkten Voraussetzungen von INSPIRE betroffen sein kann.

Die Ausnahme gemäß Art. 13 Abs. 1 sieht zwar eine Beschränkung des Zugangs vor, jedoch nicht die Befreiung von der Pflicht, INSPIRE-konforme Metadaten und Geodaten an sich vorzuhalten. Daher müssen Wege gefunden werden, um die Geodaten für einen (voraussichtlich kleinen) Nutzerkreis mit berechtigtem Interesse zugänglich zu machen. Auch die Pflicht zur Meldung der INSPIRE-relevanten Geodaten und Dienste aller nationalen geodatenhaltenden Stellen im jährlichen Monitoring ist davon unberührt.

Kein Digitalisierungszwang für analog vorliegende Daten
Die INSPIRE-Richtlinie bzw. die sie umsetzende nationale Gesetzgebung fordern nicht die Digitalisierung von analog vorliegenden Daten, um diese elektronisch INSPIRE-konform bereitzustellen. Diese sind weder zu digitalisieren noch anderweitig zu bearbeiten. INSPIRE zielt ausschließlich auf digitale Datenbestände ab, die entweder bereits vorhanden sind oder aber aus anderen Gründen neu erstellt werden. INSPIRE übt also keinen Zwang zur Digitalisierung aus.

Hintergrund
Zur Frage der Veröffentlichung der Netzinformationen kritischer Infrastrukturen mit Blick auf die Sicherheit der Bevölkerung hatte sich das BMI im Juli im Rahmen von INSPIRE positioniert und "mehr" Schutz gefordert. Kapitel 4 der Handlungsempfehlung erläutert dies detailliert.

Martina Kralemann
Netze Duisburg GmbH
Bungertstr. 27
47053 Duisburg

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